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Die gesetzlichen Grundlagen ergaben sich dazu u.a. aus den §§
1 und 3 der Gemeindeordnung NRW.
§ 1 Wesen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues.
Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch
ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in
Verantwortung für die zukünftigen Generationen.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt
werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts,
das in der Regel zu begrenzen ist.
Ihre Aufgaben hat eine Gemeinde zudem unter Berücksichtigung ihrer
eigenen und der Leistungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu
erfüllen. Sie darf sich und die Bürgerinnen und Bürger also nicht
überfordern.
§ 8 Gemeindliche Einrichtungen
und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
§ 10 Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten,
daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Die Frage ist also nun, welchen
Charakter der zusätzliche Musikunterricht nach dem Vorbild von „JEKI“
hat.
Die Gemeinde Altenberge und das Schulamt des Kreises Steinfurt
qualifizieren diesen zusätzlichen Musikunterricht als pflichtige
Selbstaufgabe (siehe Schaubild) der Gemeinde Altenberge. Das bedeutet,
dass die Gemeinde Altenberge zwar einen Musikunterricht anbieten bzw.
die Räumlichkeiten dafür stellen muss, es ihr aber offen steht, wie und
in welchem Umfang sie ihn gestaltet.
Die FDP Altenberge hingegen qualifiziert diesen zusätzlichen
Musikunterricht, da es sich nicht um einen Inhalt nach dem Lehrplan
(Musikunterricht), sondern um ein darüber hinaus gehendes Angebot
handelt, als freiwillige Leistung (siehe Schaubild) der Gemeinde
Altenberge.
Trotz unterschiedlicher Bewertung bedeutet dies in der Konsequenz, dass
der beantragte zusätzliche Musikunterricht in keinem Fall eine
Pflichtaufgabe darstellt, die von der Gemeinde Altenberge erbracht
werden muss.
Vielmehr kann sie selber entscheiden, ob sie sich u.a. auch unter den
Voraus-setzungen der §§ 8 und 10 Gemeindeordnung NRW diesen
zusätzlichen Musikunterricht leisten will.
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