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  01.07.2010  
  Zwischen Wunsch und Wirklichkeit? – Kostenübernahme für zusätzlichen Musikunterricht   
 


Mit ihrem Antrag haben die Borndalschule und die Musikschule bei der Gemeinde beantragt, einen zusätzlichen Musikunterricht (Projekt JEKI) kostenmäßig zu übernehmen. Hierdurch würden der Gemeinde Altenberge jährliche Kosten in Höhe von 3600 € pro Klasse entstehen. Die Antragsteller sehen in ihrem Antrag die Gemeinde in der Pflicht. Der zuständige Fachausschuss und übrigens auch die FDP hat dies anders gesehen.

Wie lassen sich diese unterschiedlichen Auffassungen erklären?

In der Kurzfassung ganz einfach in der Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem zusätzlichen Musikunterricht um eine freiwillige Leistung oder um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt und ob ich diese freiwillige Leistung erbringen will oder nicht.

Die FDP hat sich nach reichlicher Überlegung aus 4 Gründen dagegen entschieden:

  1. Der zusätzliche Musikunterricht i.S.v. „JEKI“ ist kein Bestandteil des offiziellen Lehrplans
  2. Bei dem zusätzlichen Musikunterricht handelt es sich um eine freiwillige Leistung
  3. Die finanzielle Situation der Gemeinde erlaubt derzeit keine zusätzlichen freiwilligen Leistungen
  4. Das bestehende Angebot durch Musikunterricht und Musikschule ist im Gemeindegebiet bereits hervorragend ausgeprägt

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass die FDP ein solches Angebot grundsätzlich ablehnt. Das Projekt „JEKI“ kann insbesondere unter dem Aspekt der Frühförderung bzw. Talentsuche ein sehr sinnvolles Projekt sein. Es gibt jedoch in allen Aufgabenbereichen einer Gemeinde eine Vielzahl sinnvoller Projekte. Sie alle zu finanzieren ist für eine Gemeinde, seriös betrachtet, nicht leistbar.

Die FDP glaubt, dass Altenberge mit dem bestehenden Angebot auch für die musikalische Früherziehung sehr gut gerüstet ist und deshalb haben wir uns gegen diesen Antrag entschieden. In einer ausführlichen Begründung möchten wir ein wenig mehr Licht ins Dunkle bringen. Zunächst geht es um die Grundbetrachtung welche Aufgaben eine Gemeinde zu erfüllen hat. Dazu zählen die:

  • Technische Versorgung
    Wasser, Strom, Gas, ÖPNV, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung

  • Kulturelle Tätigkeit
    Schulen, Erwachsenenbildung, Büchereien, Theater, Museen

  • Soziale Aufgaben
    Kinderbetreuung, Altenheime, Gesundheitspflege, Krankenhäuser, Sport, Sozial- und Jugendhilfe

  • Bautätigkeit und Planung
    Straßenbau, Förderung des Wohnungsbaus, Stadt- und Verkehrsplanung

  • Ordnungsfunktionen
    Meldewesen, Feuerwehr, polizeiliche Aufgaben

Diese Aufgaben kann eine Gemeinde entweder in Selbstverwaltung (Eigener Wirkungskreis) oder aber als staatliche Aufgabe (Übertragener Wirkungskreis) erbringen. Einen besseren Überblick gibt folgendes Schaubild:

 
  Kommunale Aufgaben  
 

Die gesetzlichen Grundlagen ergaben sich dazu u.a. aus den §§ 1 und 3 der Gemeindeordnung NRW.

§ 1 Wesen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist.
Ihre Aufgaben hat eine Gemeinde zudem unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der Leistungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Sie darf sich und die Bürgerinnen und Bürger also nicht überfordern.

§ 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

§ 10 Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.


Die Frage ist also nun, welchen Charakter der zusätzliche Musikunterricht nach dem Vorbild von „JEKI“ hat.

Die Gemeinde Altenberge und das Schulamt des Kreises Steinfurt qualifizieren diesen zusätzlichen Musikunterricht als pflichtige Selbstaufgabe (siehe Schaubild) der Gemeinde Altenberge. Das bedeutet, dass die Gemeinde Altenberge zwar einen Musikunterricht anbieten bzw. die Räumlichkeiten dafür stellen muss, es ihr aber offen steht, wie und in welchem Umfang sie ihn gestaltet.

Die FDP Altenberge hingegen qualifiziert diesen zusätzlichen Musikunterricht, da es sich nicht um einen Inhalt nach dem Lehrplan (Musikunterricht), sondern um ein darüber hinaus gehendes Angebot handelt, als freiwillige Leistung (siehe Schaubild) der Gemeinde Altenberge.

Trotz unterschiedlicher Bewertung bedeutet dies in der Konsequenz, dass der beantragte zusätzliche Musikunterricht in keinem Fall eine Pflichtaufgabe darstellt, die von der Gemeinde Altenberge erbracht werden muss.

Vielmehr kann sie selber entscheiden, ob sie sich u.a. auch unter den Voraus-setzungen der §§ 8 und 10 Gemeindeordnung NRW diesen zusätzlichen Musikunterricht leisten will.

 


» Jahresbericht 2010
   des Landesrechnungshofes NRW über das Ergebnis der Prüfungen 2009

» Meldung vom 18.10.2009:
   Austausch der FDP-Ortsverbände zum Zweckverband Musikschule


 
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